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Eintrag vom 20.09.2023

Keine Entgeltfortzahlung wegen Krankheit

Arbeitnehmer haben für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit. Im Anschluss daran entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruht (Erstbescheinigung).

Recht

Bei einer Fortsetzungserkrankung muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nur leisten, wenn:

  • der Arbeitnehmer zwischen dem Ende des ersten Entgeltfortzahlungszeitraums und der erneuten Erkrankung infolge derselben Krankheit für mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten verstrichen ist und es zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit kommt.

Erstbescheinigung ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer anderen Krankheit als bei der Ersterkrankung. Das ist Gegenstand einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2023 (5 AZR 92/22).

Treten wiederholt Erkrankungen nach sechswöchiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit innerhalb der oben genannten Zeiträume auf, so gilt folgendes:

  • Die Vorlage einer Erstbescheinigung reicht nicht mehr ohne weiteres aus, um erneut den Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung auszulösen.
  • Wenn der Arbeitgeber im Falle einer Erstbescheinigung das Vorliegen einer Ersterkrankung bestreitet, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Die Vorlage einer Erstbescheinigung ist also kein verlässlicher Nachweis für das Vorliegen einer anderen Krankheit. Auch die Bekanntgabe des Diagnosecodes reicht nicht. Um eine Fortsetzungserkrankung auszuschließen kann der Arbeitgeber zusätzliche Informationen verlangen.

  • Der Arbeitnehmer muss detailliert die gesundheitlichen Einschränkungen der vergangenen 12 Monate schildern. Auf Verlangen sind alle Krankheiten zu nennen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Trotz Erstbescheinigung kann eine Fortsetzungserkrankung vorliegen. Dafür braucht es keine identischen Krankheitsbilder. Ausreichend ist, dass die Symptome auf demselben Grundleiden beruhen, also Nachwirkungen der Ersterkrankung sind.

Verweigert der Arbeitnehmer die Bekanntgabe der Diagnose für die Krankheitsbilder oder sind die Auskünfte unzureichend, dann steht dem Arbeitgeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Gelingt der Nachweis, dann muss die Entgeltfortzahlung für den betreffenden Zeitraum gezahlt werden.

Ansprechpartner

Martin Stier

Martin Stier
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Fachanwalt für Arbeitsrecht


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