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Start News: ÜberblickGesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet

Eintrag vom 13.07.2023

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung verabschiedet

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) werden die Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen und arbeitsmarktorientierten Aus- und Weiterbildung erweitert und ergänzt sowie ein Qualifizierungsgeld und eine Ausbildungsgarantie eingeführt. Die zunächst geplante Bildungs(teil)zeit ist kein Bestandteil des Gesetzes, soll aber in einem späteren Gesetzespaket verabschiedet werden.

Das Weiterbildungsgesetz umfasst eine Vereinfachung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter sowie die Einführung eines Qualifizierungsgeldes und einer Ausbildungsgarantie.

 Weiterbildungsgesetz

Weiterbildungsförderung (ab 1. April 2024)

Die Inanspruchnahme der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III wurde vereinfacht. Durch feste Fördersätze und weniger Förderkombi-nationen soll der Zugang zu Weiterbildungsangeboten für Arbeitgeber und Beschäftigte erleichtert werden. Die Förderhöhen zu den Lehrgangskosten sowie die Arbeitsentgeltzuschüsse sind nach der Betriebsgröße gestaffelt.

Weiterbildungsförderung

Qualifizierungsgeld (ab 1. April 2024)

Das Qualifizierungsgeld nach § 82a - § 82c SGB III soll Unternehmen helfen, ihre Fachkräfte durch berufsspezifische Weiterbildungen zu halten. Arbeit-nehmern soll eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglicht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme muss mindestens 120 Stunden betragen und kann maximal bis zu 3,5 Jahren gefördert werden, wodurch auch der Erwerb neuqualifizierender Berufsabschlüsse möglich ist.

Fördervoraussetzungen sind ein strukturwandelbezogener Qualifizierungsbedarf eines erheblichen Teils der Belegschaft und eine Betriebsvereinbarung, ein betriebsbezogener Tarifvertrag oder bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den strukturwan-delbedingten Qualifizierungsbedarfen und Perspektiven.

Das an das Kurzarbeitergeld angelehnte Qualifizierungsgeld beträgt 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts und kann vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Die Kosten der Weiterbildung sind vom Unternehmen zu tragen.

Ausbildungsgarantie (ab 1. August 2024)

Alle interessierten Jugendlichen erhalten ferner eine Ausbildungsgarantie. Um dies erfolgreich umzusetzen, werden die vorhandenen Unterstützungsangebo-te der Berufsorientierung und -vermittlung verbessert und stärker ausgebaut.

Berufsorientierungspraktika

Neu ist die Förderung von Berufsorientierungspraktika (§ 48a SGB III), über die Jugendliche Berufsbilder im Unternehmen kennenlernen können.

Mobilitätszuschuss

Um regionale Passungsprobleme zu verringern, wird ein Mobilitätszuschuss geschaffen, der im ersten Ausbildungsjahr zwei Familienheimfahrten pro Mo-nat gewährt (§ 73a SGB III).

Einstiegsqualifizierung

Die Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) wird durch die Modifizierung der Rahmenvoraussetzungen sowie eine erleichterte Durchführung in Teilzeit für mehr
Jugendliche zugängig.

Eine Vermittlung in eine außerbetriebliche Ausbildung (§ 76 SGB III) soll nur dann erfolgen, wenn es sich um eine Region mit einer Unterversorgung an Ausbildungsplätzen handelt und alle Vermittlungsversuche erfolglos geblieben sind.

Auf eine branchenübergreifende Ausbildungsumlage zur Finanzierung der Ausbildungsgarantie wird verzichtet. Die Ausbildungsgarantie ist keine Be-rufswunschgarantie und beinhaltet auch keinen Rechtsanspruch.

Informationen auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Bundesagentur für Arbeit zur Förderung von Weiterbildungen

Melanie Erlewein

Melanie Erlewein
Referentin Öffentlichkeitsarbeit und Bildung

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