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Eintrag vom 23.11.2023

Umsetzung der 44. BImSchV-Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen bis 1. Dezember 2023

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie, dass der Pflicht zur Registrierung von bestehenden Feuerungsanlagen gemäß des Anwendungsbereichs der 44. BImSchV bis zum 1. Dezember 2023 nachgekommen werden muss.

Am 20. Juni 2019 trat die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) deutschlandweit in Kraft (vgl. hierzu RS den bvdm vom 6.8.2019). Hierunter fallen insbesondere genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Sollten Sie Betreiber einer Bestandsanlage sein, die bisher noch nicht registriert wurde, müssen Sie diese nun bis zum 1. Dezember 2023 der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.

Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt des Umweltministeriums (siehe Download).

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Merkblatt 44. BImSchV Registrierung
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Ansprechpartner

Heinz Klos

Heinz Klos
Technischer Berater
Verband Druck + Medien Beratung


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